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Allgemeine
Geschäftsbedingungen 

 

Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen
– nachfolgend als AGB bezeichnet –

AIRFREIGHT EXPRESS GLOBAL GmbH - im Folgenden AIRFREIGHT genannt -, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Zehentbauer, HRB: 168093, Amtsgericht München, schließt alle seine Niederlassungen, Mitarbeiter und Beauftragten mit in diese AGB ein.

1) Die AGB gelten für alle verkehrsvertraglichen Tätigkeiten von AIRFREIGHT soweit zwingende Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Bei grenzüberschreitenden Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten zwingend die Bestimmungen der CMR, bei Lufttransporten die des Montrealer Übereinkommens, des Warschauer Abkommens und des Zusatzabkommens von Guadalajara, so wie bei internationalen Bahn-transporten die Vorschriften über Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM). Daneben gelten ausschließlich diese AGB und die Vorschriften des HGB - soweit CMR, Montrealer Übereinkommen, Warschauer Abkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara sowie CIM abweichende Regelungen zulassen. Diese AGB finden auch Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

2) Die nachfolgend beschriebenen Güter werden von AIRFREIGHT, wie besehen übergeben und in ordnungsgemäßen, versandfertigen Zustand übernommen. Der Auftraggeber erklärt sich mit den AGB und Inhalt des jeweiligen Transportvertrages einverstanden, sowie den Vereinbarungen und Konditionen, wie sie in den aktuellen AGB und der aktuellen Preisliste festgelegt sind. Jede dieser Bedingungen wird Bestandteil einer jeden Vereinbarung zwischen AIRFREIGHT und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber und Versender unterrichtet AIRFREIGHT rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender stets zu machen, insbesondere wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Auftraggebers erforderlich ist. Kein Agent, Mitarbeiter oder Repräsentant von AIRFREIGHT ist befugt, irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen zu ändern, zu modifizieren oder zu streichen. Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages oder dieser AGB insgesamt unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

3) Der Auftraggeber hat AIRFEIGHT das Beförderungsgut in beförderungssicherem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. AIRFREIGHT nimmt ohne ausdrücklichen Auftrag und ohne ordnungsgemäße Deklaration des Auftraggebers keine gefährlichen, radioaktiven, brennbaren oder explosiven Güter, keine kostbaren Materialien in jeglicher Form, handelbare Papiere, Bargeld, Brief- und Zollmarken - gleich, ob ungültig oder gültig -, Antiquitäten, hochwertige Kleidungsstücke oder Lederwaren, höherwertige elektronische Geräte, lebende Tiere oder Pflanzen oder andere verderbliche Waren zur Beförderung an. Für den Fall, dass ein Auftraggeber AIRFREIGHT solche Güter ohne ausdrücklichen Hinweis und ohne ordnungsgemäße Deklaration, insbesondere ohne exakte Wertangaben, zum Transport anbietet, hat der Auftraggeber AIRFREIGHT alle Forderungen, Schäden und Kosten, die durch die Beförderung entstanden sind, zu ersetzen. In einem solchen Fall hat AIRFREIGHT das Recht zur sofortigen, fristlosen Kündigung des Transportvertrages, sollte bekannt werden, dass oben genannte Güter übergeben worden sind, ohne dass der Auftraggeber dies offenbart oder ausdrücklich deklariert hat. Der Vergütungsanspruch von der AIRFREIGHT bis zur Kündigung bleibt bestehen. Bei internationalen Transporten besteht darüber hinaus ein Ausschluss für solche Güter, die nach den Bestimmungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind oder vom Versender unrichtig oder unvollständig deklariert wurden, soweit eine Deklarationspflicht nach nationalen oder internationalen Vorschriften besteht.

4) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt stets den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Für die zollamtliche Abfertigung kann AIRFREIGHT neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen. Der Auftrag unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für AIRFREIGHT ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslagen der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden. Der Auftraggeber ist ferner damit einverstanden, dass AIRFREIGHT den Frachtbrief als Anweisung des Auftraggebers betrachtet. Damit wird AIRFREIGHT bevollmächtigt bei Exportkontrollen und Zollabfertigungen zu handeln. Bei fehlender Vollmacht übernimmt AIRFREIGHT für die Rechtzeitigkeit der Auslieferung keinerlei Haftung. Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers, die vom Inhalt des Frachtbriefes abweichen, werden nur nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Versenders ausgeführt. AIRFREIGHT ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Zölle, Steuern und Gebühren auszulegen, um eine Abfertigung des Transportguts und rechtzeitige Ablieferung zu gewährleisten. Der Auftraggeber haftet für die Erstattung der entstandenen Kosten. AIRFREIGHT ist berechtigt, die verauslagten Kosten bereits vor Abschluss des Transportes zum Ersatz anzufordern. Das gilt auch für Zustellungen und Rücksendungen der Güter. Für höhere Gewalt, Gefahren der Luft, Handlungen von Behörden, die tatsächlich oder angeblich im Namen des Gesetzes tätig werden, Versäumnisse von Zollund Quarantänebeamten, Aufstände, Streiks, zivile Unruhen, Risiken infolge Kriegszuständen oder Verspätungen eines Flugzeugs oder anderer Transportmittel zur Beförderung von Gütern, haftet AIRFREIGHT nicht. Für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden oder andere indirekte Verluste, wie auch immer entstanden, unabhängig davon, ob AIRFREIGHT davon wusste oder hätte wissen können wie solche Schäden entstehen, einschließlich Gewinnverlust, Einkommensverlust, Zinsverlust oder sonstiger Verluste, haftet AIRFREIGHT nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, wobei die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen keine Anwendung auf Personen- oder Körperschäden finden, die unter Umständen durch oder bei Leistungserbringung durch AIRFREIGHT und/oder deren Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Lagerungen erfolgen nach Wahl von AIRFREIGHT in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert AIRFREIGHT bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, sind diese Angaben dort zu vermerken. Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist. Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung von AIRFREIGHT oder eines Mitarbeiters zu dessen Geschäftsstunden erlaubt. Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann AIRFREIGHT verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt werden. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung von AIRFREIGHT für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes AIRFREIGHT, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lager-bestandes vornehmen. Entstehen AIRFREIGHT begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche von AIRFREIGHT oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist AIRFREIGHT zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

5) AIRFREIGHT hat bei

  • gänzlichem oder teilweisen Verlust oder Beschädigung des Gutes Wertersatz gem. §§ 429, 430 HGB zu leisten jedoch begrenzt auf einen Betrag von 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes;
  • bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Nr. 1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm;
  • bei jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichtes, je nachdem, welcher Betrag höher ist;

Ungeachtet des vorstehenden Absatzes haftet AIRFREIGHT bei einer Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nicht, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosionen an Bord des Schiffes entstanden ist, und die Maßnahme nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurde (§ 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. Die Haftung von AIRFREIGHT für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Entgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet AIRFREIGHT der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die Haftung von AIRFREIGHT ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der AIRFREIGHT anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Eine höhere Haftungsgrenze kann abweichend von oben genannter Bedingung vereinbart werden, wenn AIRFREIGHT einer Abweichung vor Beginn der Durchführungen des Auftrags schriftlich zugestimmt hat und der Auftraggeber den tatsächlichen Wert des Gutes vollständig und korrekt angegeben hat. Auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers und nach Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird AIRFREIGHT im Namen des Auftraggebers eine Versicherungsvereinbarung über einen Betrag, der 5 SZR pro Kilogramm nicht überschreitet, treffen.

6) AIRFREIGHT besorgt die Versicherung des Gutes bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn hiermit vor der Übergabe der Güter beauftragt. Kann wegen der Art des Gutes oder aus einem anderen Grunde kein Versicherungsschutz eingedeckt werden, hat AIRFREIGHT dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. AIRFREIGHT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Auftraggeber hat in jedem Fall den genauen Wert des Transportgutes anzugeben. Im Falle von falscher, unvollständiger oder unrichtiger Wert-Deklaration haftet AIRFREIGHT nur in den oben genannten Haftungsgrenzen, abhängig davon, ob eine Sondervereinbarung vorliegt oder nicht.

7) AIRFREIGHT steht ein Pfandrecht auf die Transportgüter für alle Fracht- und Zollgebühren, Vorauszahlungen oder Kosten aller Art, die sich aus dem Vertrag oder der Durchführung des Transportes ergeben können, zu. Des Weiteren steht AIRFREIGHT ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich dieser Güter zum Ausgleich der oben genannten Auslagen durch den Auftraggeber zu.

8) Schäden, Unvollständigkeiten oder Fehlmengen müssen AIRFREIGHT innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe des Frachtgutes schriftlich gemeldet werden. Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist hat der Empfänger oder Auftraggeber Schäden, Unvollständigkeiten oder Fehlmengen gegenüber AIRFREIGHT binnen 21 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich anzuzeigen. Sämtliche Ansprüche gegen AIRFREIGHT aus dem geschlossenen Transportvertrag verjähren in 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit der Ablieferung des Gutes bzw. mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

9) Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung wird bei Ablieferung des Gutes fällig, spätestens jedoch 7 Werktage nach Rechnungserhalt. Sollte AIRFREIGHT die Vergütung nicht bei Ablieferung des Gutes oder binnen oben genannter Frist erhalten, so ist AIRFREIGHT berechtigt, die fällige Forderung mit einem Zinssatz von 9 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Verzugsschadens, wie Dispositionszinsen u.ä. bleibt vorbehalten. Im Einzelfall können andere Zahlungsmodalitäten und -fristen vereinbart werden, wenn AIRFREIGHT diesen schriftlich zugestimmt hat. Soweit gesetzlich zulässig und wirksam ist AIRFREIGHT berechtigt die Rechnungen im elektronischen Datenversand zu übermitteln, wenn der Auftraggeber diesem Verfahren nicht ausdrücklich widerspricht. Zahlungen und Zahlungsempfänge werden seit ab 01.02.2014 nach den Bestimmungen der SEPA abgewickelt. Forderungen, die nicht den Anforderungen der SEPA entsprechen, sind nicht fällig.

10) Zur Sicherstellung der Transportleistungen ist AIRFREIGHT berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an Niederlassungen oder Agenturen von AIRFREIGHT zu übermitteln. AIRFREIGHT wird diese Daten maximal 1 Monat in Papierform vorhalten, danach nur noch als digitale Datei. Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die AIRFREIGHT erbringt, vorgenommen werden. Soweit notwendig, ist AIRFREIGHT berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen, zuständige Behörden nach dem LuftSichG o.ä., weiterzuleiten. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Datenerfassung und Datenverarbeitung, sowie der Übermittlung nach obigen Maßgaben und den gesetzlichen Bestimmungen, einverstanden.

11) Zum jetzigen Zeitpunkt widerspricht AIRFREIGHT ausdrücklich der Geltung gegenteiliger Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Empfängers.

12) Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird regelmäßig und - soweit gesetzlich zulässig - München vereinbart.

Stand: 10/2015


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